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812.210 MiLoV CH-BS

§ 4 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Au-pairs

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§ 4 MiLoV · Au-pairs

1. Als Au-pairs gelten junge Personen bis maximal zum 30. Altersjahr, die zum Erlernen einer fremden Sprache bei einer Gastfamilie wohnen, dort Kinder betreuen sowie leichte Haushaltsarbeiten verrichten und dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Sie besuchen einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche zur Arbeit beansprucht werden.

2. Für ausländische Au-pairs gelten zusätzlich die besonderen für sie anwendbaren Bestimmungen.

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