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812.210 MiLoV CH-BS

§ 3 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Praktika

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§ 3 MiLoV · Praktika

1. Als Praktikum gilt ein auf bestimmte Dauer ausgelegter Arbeitseinsatz, bei welchem bereits schulisch erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Anwendung vertieft werden, wobei eine Betreuung und Beaufsichtigung der Arbeitsleistung notwendig ist. Ziel eines Praktikums ist es, berufliche Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu schulen, ohne dass eine systematische und umfassende Bildung vermittelt wird. Das Praktikum besitzt stets Ausbildungscharakter.

2. Hat ein Arbeitsverhältnis keinen Ausbildungscharakter, gilt unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung der Mindestlohn.

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