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812.210 MiLoV CH-BS

§ 10 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Kontrollen des Mindestlohns

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§ 10 MiLoV · Kontrollen des Mindestlohns

1. Das Kontrollorgan ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

2. Die Kontrollbehörden gehen grundsätzlich von der Tatsache aus, dass bei allen Tätigkeiten, die nicht unter eine Ausnahmeklausel gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes fallen, der Mindestlohn geschuldet ist. Will sich eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber auf eine Ausnahme berufen, hat sie oder er deren Voraussetzung zu beweisen.

3. Das Kontrollorgan hält die Resultate der Kontrolle in einem Kontrollbericht fest.

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