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812.200 MiLoG CH-BS

§ 9 Gesetz über den kantonalen Mindestlohn (Mindestlohngesetz, MiLoG) - Übergangsbestimmung

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§ 9 Mindestlohngesetz, MiLoG · Übergangsbestimmung

1. Der Mindestlohn ist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs Monate Zeit. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung dieses Gesetzes zu vergüten.

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