Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.100 CH-BS

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Arbeitszeitbewilligungen

Arbeits- und Ruhezeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Arbeitsgesetz · Arbeitszeitbewilligungen

1. Das Amt erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.

← § 6 Arbeitsgesetz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Zuständigkeit § 9 Arbeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →