812.100
CH-BS
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Arbeitszeitbewilligungen
Arbeits- und Ruhezeit
§ 8 Arbeitsgesetz · Arbeitszeitbewilligungen
1. Das Amt erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.