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812.100 CH-BS

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Beseitigung nachträglich erkannter Übelstände

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§ 6 Arbeitsgesetz · Beseitigung nachträglich erkannter Übelstände

1. Das Amt trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Art. 52 des Arbeitsgesetzes.

2. Die Befugnis zur Einstellung eines Betriebes und zur Stillstellung einzelner Betriebsteile steht dem Regierungsrat zu.

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