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812.100 CH-BS

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Industrielle Betriebe

Geltungsbereich
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§ 3 Arbeitsgesetz · Industrielle Betriebe

1. Das Amt ist zuständig, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe sowie die Änderung oder Aufhebung der Unterstellung zu beantragen.

2. Zweifelsfälle

Im Rahmen der Zuständigkeit des Kantons entscheidet das Departement in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes.

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