812.100
CH-BS
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Zuständigkeit
Vollzugsbehörden
§ 1 Arbeitsgesetz · Zuständigkeit
1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) obliegt dem zuständigen Departement.
2. Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetz und Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
3. Das Departement und das zuständige Amt sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heranzuziehen.
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