811.110
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Familienbetriebe
Besondere Regelungen
§ 6 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Familienbetriebe
1. Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.