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§ 6 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Familienbetriebe

Besondere Regelungen
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§ 6 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Familienbetriebe

1. Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

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