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§ 5 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Ausnahmebewilligungen

Zusätzliches Offenhalten von Verkaufslokalen an Werktagen
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§ 5 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Ausnahmebewilligungen

1. Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für

a) das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske;

b) Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen;

c) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen;

d) die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume;

e) * die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag und Freitag.

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