811.110
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Ausnahmebewilligungen
Zusätzliches Offenhalten von Verkaufslokalen an Werktagen
§ 5 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Ausnahmebewilligungen
1. Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für
a) das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske;
b) Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen;
c) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen;
d) die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume;
e) * die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag und Freitag.