§ 4 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Ausnahmebewilligungen
§ 4 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Ausnahmebewilligungen
1. Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für
a) das Betreiben offener Verkaufsstände;
b) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen
c) zusätzliche Öffnungszeiten von Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäften und Kiosken;
d) zusätzliche Öffnungszeiten für Betriebe oder für Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen.
2. Für die hohen Feiertage werden Ausnahmebewilligungen nur erteilt, wenn auch in Berücksichtigung der erwünschten besonderen Feiertagsruhe im Sinne der Zweckbestimmung des Gesetzes eine besondere Dringlichkeit oder eine hohe Notwendigkeit nachgewiesen ist und eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der weiteren Umgebung möglichst ausgeschlossen ist.