811.110
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Allgemeine Verkaufseinschränkungen
Allgemeines
§ 3 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Allgemeine Verkaufseinschränkungen
1. Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos, Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmittelbar ge- und verbraucht werden.