Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.110 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Allgemeine Verkaufseinschränkungen

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Allgemeine Verkaufseinschränkungen

1. Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos, Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmittelbar ge- und verbraucht werden.

← § 2 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung Zuständigkeit § 4 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →