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811.110 CH-BS

§ 2 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Verkaufslokale

Allgemeines
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§ 2 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Verkaufslokale

1. Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten

a) Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Warenhäuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen;

b) Reisebüros;

c) Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf.

2. Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten

a) an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m² Verkaufsfläche;

b) * Kunstgalerien und Kunstausstellungen;

c) * unbediente Verkaufslokale.

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