811.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Verkaufslokale
Allgemeines
§ 2 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Verkaufslokale
1. Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten
a) Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Warenhäuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen;
b) Reisebüros;
c) Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf.
2. Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten
a) an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m² Verkaufsfläche;
b) * Kunstgalerien und Kunstausstellungen;
c) * unbediente Verkaufslokale.