811.110
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 1 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Zuständigkeit
1. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.