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811.110 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 1 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung · Zuständigkeit

1. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Zuständigkeit § 2 Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung →

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