811.100
RLGLRG
CH-BS
§ 8 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Bahnhöfe
Besondere Regelungen
§ 8 RLG · Bahnhöfe
1. Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben.
2. Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.