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§ 8 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Bahnhöfe

Besondere Regelungen
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§ 8 RLG · Bahnhöfe

1. Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben.

2. Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.

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