811.100
RLGLRG
CH-BS
§ 7 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Familienbetriebe
Besondere Regelungen
§ 7 RLG · Familienbetriebe
1. Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.