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§ 7 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Familienbetriebe

Besondere Regelungen
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§ 7 RLG · Familienbetriebe

1. Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.

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