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§ 5 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Grundsatz

Ladenöffnungszeiten an Werktagen
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§ 5 RLG · Grundsatz

1. Die Verkaufslokale können an Werktagen wie folgt geöffnet bleiben

a) von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

b) an Samstagen und an Vortagen vor Feiertagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

c) an Heiligabend und Gründonnerstag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

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