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§ 4a Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Weitere Ausnahmen: Bewilligungsfreie verkaufsoffene Sonntage

Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
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§ 4a RLG · Weitere Ausnahmen: Bewilligungsfreie verkaufsoffene Sonntage

1. An zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr können die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen.

2. Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert diese zu Jahresbeginn im Kantonsblatt.

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