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811.100 RLGLRG CH-BS

§ 4 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Ausnahmen

Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
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§ 4 RLG · Ausnahmen

1. An den öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen, Anlässe und Veranstaltungen erlaubt

a) Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske: von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

b) Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke: von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

c) Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen - an hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung ausgeschlossen ist: von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr;

d) * Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird: von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau.

2. Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen.

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