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811.100 RLGLRG CH-BS

§ 3 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Ruhegebot

Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
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§ 3 RLG · Ruhegebot

1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.

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