811.100
RLGLRG
CH-BS
§ 3 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Ruhegebot
Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
§ 3 RLG · Ruhegebot
1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.