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811.100 RLGLRG CH-BS

§ 2 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Ruhetage

Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
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§ 2 RLG · Ruhetage

1. Öffentliche Ruhetage sind

a) * die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;

b) * die übrigen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag, Bettag sowie der 1. August;

c) * die übrigen Sonntage.

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