Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) - Zweck (RLG)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Dieses Gesetz soll Rahmenbedingungen schaffen für allgemeine Ruhe, Besinnung und Erholung sowie für gemeinsame soziale, kulturelle und religiöse Betätigung und gemeinsame Freizeitgestaltung an den öffentlichen Ruhetagen und ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Verkaufslokale an den Werktagen.
1. Öffentliche Ruhetage sind
a) * die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;
b) * die übrigen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag, Bettag sowie der 1. August;
c) * die übrigen Sonntage.
1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.
1. An den öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen, Anlässe und Veranstaltungen erlaubt
a) Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske: von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
b) Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke: von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
c) Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen - an hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung ausgeschlossen ist: von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
d) * Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird: von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau.
2. Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen.
1. An zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr können die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen.
2. Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert diese zu Jahresbeginn im Kantonsblatt.
1. Die Verkaufslokale können an Werktagen wie folgt geöffnet bleiben
a) von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
b) an Samstagen und an Vortagen vor Feiertagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
c) an Heiligabend und Gründonnerstag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
1. Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Messen und Märkte, die Fasnacht oder andere besondere Anlässe.
1. Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.
1. Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben.
2. Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.
1. Die Messe Schweiz ist ermächtigt, die Öffnungs- und Verkaufszeiten für die von ihr organisierten und zur Hauptsache in ihren Räumlichkeiten stattfindenden Fach- und Publikumsmessen an allen Wochentagen innerhalb des Zeitrahmens von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr selbst festzulegen.
1. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
1. Die Bewilligungsbehörde kann Bewilligungen gemäss diesem Gesetz entziehen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Das Strafverfahren richtet sich nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz sowie der Strafprozessordnung.
1. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 aufgehoben.