810.140
AWA
CH-BS
§ 8 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA)
Zuständigkeit
§ 8 Gebührenverordnung AWA
1. Für die Erhebung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Wird eine Verfügung beantragt, so erlässt diese das Amt für Wirtschaft und Arbeit.