Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.140 AWA CH-BS

§ 7 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren - Gebühren für Verfügungen

Messgesetzgebung
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§ 7 d Gebührenverordnung AWA · Gebühren für Verfügungen

1. Die Gebühren für Verfügungen gemäss § 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 12. Januar 2021 betragen je nach Aufwand Fr. 100 bis Fr. 300.

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