810.140
AWA
CH-BS
§ 7 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren - Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten
Konsumkreditgesetzgebung
§ 7 c Gebührenverordnung AWA · Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten
1. Die Gebühren für die Bewilligungserteilung bemessen sich nach den in der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten festgelegten Bestimmungen.