Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.140 AWA CH-BS

§ 7 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren - Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen

Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung
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§ 7 b Gebührenverordnung AWA · Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen

1. Die Gebühren für Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen

a) pro Betrieb Fr. 150.-

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