810.140
AWA
CH-BS
§ 7 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren - Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen
Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung
§ 7 b Gebührenverordnung AWA · Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen
1. Die Gebühren für Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen
a) pro Betrieb Fr. 150.-