810.140
AWA
CH-BS
§ 7 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Offene Verkaufsstellen
Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung
§ 7 Gebührenverordnung AWA · Offene Verkaufsstellen
1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 6 dieser Verordnung können für offene Verkaufsstellen je nach Situation, Anlass und Grösse um maximal 50% reduziert werden.