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810.140 AWA CH-BS

§ 7 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Offene Verkaufsstellen

Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung
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§ 7 Gebührenverordnung AWA · Offene Verkaufsstellen

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 6 dieser Verordnung können für offene Verkaufsstellen je nach Situation, Anlass und Grösse um maximal 50% reduziert werden.

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