810.140
AWA
CH-BS
§ 6 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage
Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung
§ 6 Gebührenverordnung AWA · Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage
1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen
a) * für einen Tag: Fr. 60.-
b) * für mehrere Tage innerhalb eines Monates: Fr. 120.-
2. Für die Bewilligung von Ausnahmen für mehr als einen Monat wird pro zusätzlichen Monat oder Teile davon ein Zuschlag erhoben von Fr. 30.-.