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810.140 AWA CH-BS

§ 6 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage

Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung
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§ 6 Gebührenverordnung AWA · Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen

a) * für einen Tag: Fr. 60.-

b) * für mehrere Tage innerhalb eines Monates: Fr. 120.-

2. Für die Bewilligung von Ausnahmen für mehr als einen Monat wird pro zusätzlichen Monat oder Teile davon ein Zuschlag erhoben von Fr. 30.-.

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