810.140
AWA
CH-BS
§ 4 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG)
Arbeitnehmerschutz
§ 4 Gebührenverordnung AWA · Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG)
1. Die Gebühr für die provisorische oder die definitive Betriebsbewilligung beträgt 50% der gemäss § 3 für die Plangenehmigung zu erhebenden Gebühr, im Minimum jedoch Fr. 200.-.