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810.140 AWA CH-BS

§ 4 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG)

Arbeitnehmerschutz
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§ 4 Gebührenverordnung AWA · Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG)

1. Die Gebühr für die provisorische oder die definitive Betriebsbewilligung beträgt 50% der gemäss § 3 für die Plangenehmigung zu erhebenden Gebühr, im Minimum jedoch Fr. 200.-.

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