Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.140 AWA CH-BS

§ 3 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes (Plangenehmigung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG)

Arbeitnehmerschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gebührenverordnung AWA · Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes (Plangenehmigung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG)

1. Die Gebühren für Plangenehmigungen werden gemäss dem umbauten Raum berechnet und betragen

a) von 0 bis 2'499 m³: Fr. 300.-

b) von 2'500 bis 4'999 m³: Fr. 550.-

c) von 5'000 bis 7'499 m³: Fr. 800.-

d) von 7'500 bis 9'999 m³: Fr. 1'050.-

e) von 10'000 bis 14'999 m³: Fr. 1'250.-

f) von 15'000 bis 19'999 m³: Fr. 1'450.-

g) von 20'000 bis 39'999 m³: Fr. 1'650.-

h) von 40'000 bis 79'999 m³: Fr. 1'850.-

i) ab 80'000 m³: Fr. 2'000.-

2. Je nach Arbeitsaufwand oder nach der besonderen Natur der Bauten kann die Gebühr um maximal 30% erhöht oder reduziert werden.

3. Die Gebühren für die Bewilligung der Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtragsvorlagen betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'500.-.

4. Die Gebühr für die Bewilligung zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln und Druckbehältern beträgt einheitlich Fr. 300.-.

← § 2 Gebührenverordnung AWA Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, zwei- oder mehrschichtiger Betrieb § 4 Gebührenverordnung AWA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →