§ 3 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes (Plangenehmigung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG)
§ 3 Gebührenverordnung AWA · Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes (Plangenehmigung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG)
1. Die Gebühren für Plangenehmigungen werden gemäss dem umbauten Raum berechnet und betragen
a) von 0 bis 2'499 m³: Fr. 300.-
b) von 2'500 bis 4'999 m³: Fr. 550.-
c) von 5'000 bis 7'499 m³: Fr. 800.-
d) von 7'500 bis 9'999 m³: Fr. 1'050.-
e) von 10'000 bis 14'999 m³: Fr. 1'250.-
f) von 15'000 bis 19'999 m³: Fr. 1'450.-
g) von 20'000 bis 39'999 m³: Fr. 1'650.-
h) von 40'000 bis 79'999 m³: Fr. 1'850.-
i) ab 80'000 m³: Fr. 2'000.-
2. Je nach Arbeitsaufwand oder nach der besonderen Natur der Bauten kann die Gebühr um maximal 30% erhöht oder reduziert werden.
3. Die Gebühren für die Bewilligung der Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtragsvorlagen betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'500.-.
4. Die Gebühr für die Bewilligung zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln und Druckbehältern beträgt einheitlich Fr. 300.-.