810.140
AWA
CH-BS
§ 2 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG)
Arbeitnehmerschutz
§ 2 Gebührenverordnung AWA · Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG)
1. Die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen betragen
a) für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten: Fr. 40.-
b) für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten: Fr. 60.-