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810.140 AWA CH-BS

§ 2 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG)

Arbeitnehmerschutz
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§ 2 Gebührenverordnung AWA · Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG)

1. Die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen betragen

a) für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten: Fr. 40.-

b) für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten: Fr. 60.-

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