810.140
AWA
CH-BS
§ 1 Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) - Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, zwei- oder mehrschichtiger Betrieb
Arbeitnehmerschutz
§ 1 Gebührenverordnung AWA · Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, zwei- oder mehrschichtiger Betrieb
1. Die Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen betragen
a) für einen Tag oder eine Nacht: Fr. 60.-
b) für mehrere Tage/Nächte innerhalb eines Monats: Fr. 120.-
c) für jeden weiteren Monat oder Teile davon: Fr. 60.-
d) pro Gesuch aber maximal: Fr. 400.-
2. Änderungen während der Bewilligungsdauer sind der Bewilligungsbehörde umgehend und unaufgefordert mitzuteilen.
3. Eine mehrjährige Bewilligung wird nur bei stabilen Verhältnissen erteilt.
4. Die Bewilligung ist im Betrieb anzuschlagen oder ist den Arbeitnehmenden auf geeignete Weise bekannt zu geben.