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790.150 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend die Sachverständigen der Baurekurskommission

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§ 2 Verordnung betreffend die Sachverständigen der Baurekurskommission

1. Der Regierungsrat wählt aus jedem Fachgebiet in der Regel zwei Sachverständige auf die Amtsdauer der Baurekurskommission.

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