790.150
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Sachverständigen der Baurekurskommission
§ 2 Verordnung betreffend die Sachverständigen der Baurekurskommission
1. Der Regierungsrat wählt aus jedem Fachgebiet in der Regel zwei Sachverständige auf die Amtsdauer der Baurekurskommission.