790.100
BRKG
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG) - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8 BRKG · Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz ist auf sämtliche Rekurse anwendbar, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind. Für erstinstanzliche Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht massgeblich.