790.100
BRKG
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG)
§ 6 BRKG
1. Die Entscheide der Baurekurskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
1. Die Entscheide der Baurekurskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.