790.100
BRKG
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG)
§ 5 BRKG
1. Dritte können gegen Baubewilligungen Rekurs erheben, sofern sie sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben.
2. Die Baurekurskommission überprüft die Rekurssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend.
3. Dem Rekurs an die Baurekurskommission kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit sie ihm nicht ausdrücklich entzogen wird.
4. Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren.