790.100
BRKG
CH-BS
§ 4 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG)
§ 4 BRKG
1. Die Baurekurskommission trifft ihre Entscheide in der Regel in Fünferbesetzung. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern.
2. Bei offensichtlich unzulässigen, abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekursen kann die Präsidentin oder der Präsident den Entscheid treffen. Solche Entscheide werden rechtskräftig, wenn keine Partei innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid der Baurekurskommission verlangt.