790.100
BRKG
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG)
§ 3 BRKG
1. Die Baurekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit weisungsunabhängig.
2. Sie bestellt das juristische und administrative Personal selbständig.
3. Sie ordnet ihren Geschäftsgang in einem Reglement. Dieses ist dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.