Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.100 BRKG CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 BRKG

1. Die Baurekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit weisungsunabhängig.

2. Sie bestellt das juristische und administrative Personal selbständig.

3. Sie ordnet ihren Geschäftsgang in einem Reglement. Dieses ist dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

← § 2 BRKG Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG) § 4 BRKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →