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790.100 BRKG CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG)

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§ 1 BRKG

1. Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen sowie gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, werden von der Baurekurskommission beurteilt.

2. Sie beurteilt ebenfalls Rekurse gegen andere Verfügungen, soweit sie nach besonderer Vorschrift dazu eingesetzt wird.

Gesetz betreffend die Baurekurskommission (BRKG) § 2 BRKG →

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