789.710
BSV
CH-BS
§ 9 Baumschutzverordnung (BSV)
Beiträge
§ 9 BSV
1. Beitragsgesuche für Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Baumsanierungen sind der Stadtgärtnerei und Friedhöfe schriftlich vor deren Ausführung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Baumbestandesplan und ein Kostenvoranschlag beizulegen.
2. Beitragsberechtigt sind Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Bäume in der Stadt Basel, welche die entsprechende Baumabgabe bezahlen müssen.