Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.710 BSV CH-BS

§ 8 Baumschutzverordnung (BSV)

Einsprache und Rechtsmittel
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§ 8 BSV

1. Gegen beabsichtigte Fällungen kann Einsprache erheben, wem die Rekursbefugnis gegen die Fällbewilligung zusteht.

2. Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet im Doppel bei der zur Bewilligung zuständigen Behörde einzureichen.

3. Rekurse der Nachbarschaft gegen Fällentscheide setzen die entsprechende Einsprache voraus.

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