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789.710 BSV CH-BS

§ 7 Baumschutzverordnung (BSV)

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§ 7 BSV

1. Alle Fällgesuche, ausser diejenigen betreffend Privatbäume ohne Zusammenhang mit einem Baugesuch, werden durch die zuständige Behörde im Kantonsblatt publiziert, sofern keine Gefahr im Verzug ist.

2. Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegehren zu publizieren.

3. Werden Fällgesuche erst nach Einreichung des Baugesuchs gestellt, so ist in der Publikation auf letzteres hinzuweisen. Werden Fällgesuche nach Erlass des Bauentscheides, aber vor der Bauvollendung gestellt, so ist in der Publikation auf diesen Bauentscheid hinzuweisen.

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