789.710
BSV
CH-BS
§ 6 Baumschutzverordnung (BSV)
Zuständigkeiten - Bei Fällgesuchen für sonstige Bäume
§ 6 BSV
1. Das Gesuch um Fällung von Bäumen ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und das generelle Fällgesuch ist bei der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe einzureichen und zu begründen. Diese erlässt den Fällentscheid.