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789.710 BSV CH-BS

§ 5 Baumschutzverordnung (BSV)

Zuständigkeiten - Bei Fällgesuchen für Bäume im Zusammenhang mit Bauvorhaben
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§ 5 BSV

1. Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind mit dem Baubegehren und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat einzureichen und zu begründen.

2. Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt dem Bauinspektorat Antrag betreffend den Entscheid über das Fällgesuch.

3. Das Bauinspektorat erlässt den Entscheid über das Fällgesuch als Bestandteil des Bauentscheides.

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