Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.710 BSV CH-BS

§ 4 Baumschutzverordnung (BSV)

Zuständigkeiten - Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 BSV

1. Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor und erstattet der Baumschutzkommission hierüber Bericht.

← § 3 BSV Baumschutzverordnung (BSV) § 5 BSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →