789.710
BSV
CH-BS
§ 4 Baumschutzverordnung (BSV)
Zuständigkeiten - Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume
§ 4 BSV
1. Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor und erstattet der Baumschutzkommission hierüber Bericht.