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789.710 BSV CH-BS

§ 3 Baumschutzverordnung (BSV)

Zuständigkeiten - Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume
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§ 3 BSV

1. Gesuche um Fällung von Bäumen, die der Pflege der öffentlichen Hand unterstehen, sind von der hierbei zuständigen Stelle beim Bauinspektorat einzureichen und zu begründen.

2. Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe prüft den Antrag zuhanden des Bauinspektorates. Ist sie selbst Gesuchstellerin, so prüft die Baumschutzkommission das Gesuch.

3. Über das Fällgesuch entscheidet das Bauinspektorat.

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