789.710
BSV
CH-BS
§ 2 Baumschutzverordnung (BSV) - Zuständigkeiten
Zuständigkeiten - Allgemein
§ 2 BSV · Zuständigkeiten
1. Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baumschutz zuständige Behörde, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt werden.