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789.710 BSV CH-BS

§ 2 Baumschutzverordnung (BSV) - Zuständigkeiten

Zuständigkeiten - Allgemein
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§ 2 BSV · Zuständigkeiten

1. Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baumschutz zuständige Behörde, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt werden.

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