789.710
BSV
CH-BS
§ 11 Baumschutzverordnung (BSV)
Baumschutzkommission
§ 11 BSV
1. Ist gemäss § 6 Abs. 3 des Baumgesetzes die Baumschutzkommission anzuhören, so reicht sie der zuständigen Bewilligungsinstanz innert einer von dieser festzusetzenden Frist ihre schriftliche und begründete Stellungnahme ein. Die fristgerechte Stellungnahme in einfachen oder dringlichen Fällen kann die Kommission an eines oder mehrere Mitglieder (Ausschuss) delegieren.