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789.710 BSV CH-BS

§ 10 Baumschutzverordnung (BSV)

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§ 10 BSV

1. Für nicht als Ersatzpflanzungen angeordnete Neupflanzungen und für Ersatzpflanzungen an Stelle von erlaubterweise gefällten Bäumen werden in der Regel Beiträge von 90-100% gewährt. Entsprechende Beiträge können auch für hierfür notwendige bauliche Veränderungen entrichtet werden.

2. An Ersatzpflanzungen für bewilligte Baumfällungen, welche überwiegend im Interesse der Baumbesitzerin oder des Baumbesitzers stehen, werden im Allgemeinen keine Beiträge ausgerichtet.

3. An den ausserordentlichen (auch baulichen) Unterhaltsaufwand zu Gunsten von Bäumen können ebenfalls Beiträge in Höhe entsprechend dem öffentlichen Interesse an deren Erhaltung geleistet werden.

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