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789.710 BSV CH-BS

§ 1 Baumschutzverordnung (BSV)

Geschützte Bäume[[1]](#titletitle_text_fn_21985_2_1_c)
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§ 1 BSV

1. Als Baum im Sinne des Baumgesetzes gilt jedes ausdauernde Gehölz, das als Hochstämmer oder Heister im Freien steht. Obstbäume fallen nicht unter das Baumgesetz; zu diesen zählen nicht Nussbäume, Edelkastanien, Maulbeerbäume, Ebereschen, Mehlbeerbäume, Zier-, Wildkirschen und dergleichen.

2. Beim mehrstämmigen Baum ergibt sich das Messkriterium für den Baumschutz aus der zusammengezählten Querschnittsfläche der verschiedenen Stämme, welche derjenigen eines einstämmigen geschützten Baumes jeweils einen Meter ab dem Boden und senkrecht zur Stammachse entspricht.

Baumschutzverordnung (BSV) § 2 BSV →

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